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§ 27 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 27 Verteilungsplan



(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 27 VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 2 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
aktuellvor 24.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
...  5. die Grundsätze des Risikomanagements; 6. den Verteilungsplan (§ 27 ); 7. die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); ...
§ 26 VGG Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
... nur zu folgenden Zwecken verwenden: 1. zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27 ) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zusätzlich" gestrichen. 4. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber" durch die Wörter „Gruppen von ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 2 UrhVergÄndG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen ... Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers". 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden." 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen ...