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§ 52 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen.
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 52 VGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52a VGG Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken (vom 07.06.2021)
... Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist ...
§ 52c VGG Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten (vom 07.06.2021)
... den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des ...
§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 ), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. ...
§ 77 VGG Erlaubnis (vom 07.06.2021)
... 2. des in § 50 genannten Rechts oder 3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von ...
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
Zitat in folgenden Normen
Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
§ 4 NvWV Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Union für geistiges Eigentum die Verwertungsgesellschaft über einen Widerspruch nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes , so prüft die Verwertungsgesellschaft dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt ...
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 61f UrhG Information über nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d ...
Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 1 VergWerkeRegV Antragstellung (vom 01.06.2016)
... § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 14 ReRaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Datenschutz". 2. ... Angabe eingefügt: „§ 52a Datenschutz". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Datenschutz ...
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt. ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft § 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke ... nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist. § 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (1) ... Werken (1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist ... den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des ... Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 ), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. ... 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden." 12. In § 92 Absatz 2 wird das ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 2 VGRL-UG Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
... 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes" ersetzt. 2. ...
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