§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in
§ 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
Frühere Fassungen von § 27a VGG
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interne Verweise§ 27b VGG Mindestbeteiligung des Urhebers (vom 07.06.2021) ... der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel ...
Zitat in folgenden NormenUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes ... „§ 7a Außenstehender". b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27b Mindestbeteiligung des ... durch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern" ersetzt. 5. § 27a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz ... § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: „§ 27b Mindestbeteiligung des ... Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel ...
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 2 UrhVergÄndG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes ... wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers". 2. § ... nach festen Anteilen verteilt werden." 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen ... 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers (1) Nach der ...
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