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§ 52a - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
(1) 1Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
- die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
- die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
- 3.
- das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
- 4.
- die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
- a)
- das betreffende Werk,
- b)
- die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
- c)
- das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
- der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 52a VGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
aktuell | vor 25.05.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52a VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52b VGG Nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des ... außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht ...
§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ), 4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4), 5. ...
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden ... des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach ... zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft ( § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes). (5) ...
Zitat in folgenden Normen
Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
§ 1 NvWV Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
... Werken (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 14 ReRaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „ § 52a Datenschutz". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: ... „§ 52a Datenschutz". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Datenschutz Soweit personenbezogene ... 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „ § 52a Datenschutz Soweit personenbezogene Daten im Register vergriffener Werke enthalten ...
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren ... gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage. § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren ... verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des ... außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden. § 52c Repräsentativität der ... 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ), 4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4), 5. ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach ... im Register zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft ( § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes). (5) ...
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