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§ 7a - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 7a Außenstehender



Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.





 

Frühere Fassungen von § 7a VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 VGG Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (vom 07.06.2021)
... dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz ...
§ 52 VGG Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einzuräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Außenstehender". b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe ... vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Außenstehender Außenstehender ... 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Außenstehender Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein ... dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach ... nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einzuräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung ...