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§ 27b - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers
Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 27b VGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27b VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27b VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 140 VGG Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 (vom 07.06.2021)
... § 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 27b Mindestbeteiligung des Urhebers". c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie ... Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers Ist der ... 6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: „ § 27b Mindestbeteiligung des Urhebers Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des ... 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. ...
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