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§ 51b - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft
(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.
(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 51b VGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51b VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51b VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51a VGG Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information (vom 07.06.2021)
... Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ ( § 51b ), 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden ...
§ 52a VGG Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken (vom 07.06.2021)
... Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ ( § 51b ), 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, ...
§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften ( § 51b ), 6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des ...
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
Zitat in folgenden Normen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 61d UrhG Nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ ( § 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) ist. Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ ( § 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) ist. Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. Die ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft § 52 Kollektive Lizenzen ... Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ ( § 51b ), 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden ... Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung. § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft (1) Eine ... Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ ( § 51b ), 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, ... einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften ( § 51b ), 6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
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