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Änderung § 7a VGG vom 07.06.2021

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§ 7a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 7a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
 

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Außenstehender


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Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.