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Änderung § 27 VGG vom 24.12.2016
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§ 27 VGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 27 VGG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Verteilungsplan | |
(Text alte Fassung) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). | (Text neue Fassung) (1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden. |
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