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Änderung § 15 VfAusbV vom 25.06.2017
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§ 15 VfAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 15 VfAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts | |
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten, 2. den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren, 3. die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen, 4. logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und 5. technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren. (2) 1 Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2 Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3 Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. |
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