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Abschnitt 4 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. August 2016 VeranstTechAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Auf- und Abbauen
von Anlagen und Aufbauten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
   
1.1Bereitstellen
und Transportieren
a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für
den eigenen Arbeitsbereich festlegen
b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln,
Transportmittel und Verpackungen auswählen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht
annehmen, kommissionieren und bereitstellen
d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans-
portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und
Diebstahl schützen
e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
6 
1.2Prüfen, Montieren,
Anpassen und Demontieren
a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so-
wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre
Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last-
aufnahme und Standsicherheit
c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
e) Längen messen und anzeichnen
f) Bauteile anpassen und verbinden
g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson-
dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be-
schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf-
stellen, montieren, befestigen und sichern
i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und
sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie
Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun-
gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins-
besondere Stative und Hebezeuge
k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt-
zen
l) Anlagen und Aufbauten demontieren
m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar-
beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und
Mängel dokumentieren
16 
1.3Lagern, Prüfen
und Instandhalten
a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden
und Vollständigkeit prüfen
b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel
feststellen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel warten
d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen,
insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand
sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen
und beurteilen
e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein-
grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten
beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran-
lassen
f) Prüfprotokolle erstellen
g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
8 
2Bereitstellen der
Energieversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
   
2.1Planen der
Energieversorgung
a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er-
mitteln
b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und
Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge
und Leitungsquerschnitt auswählen
c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen
d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus-
wählen
e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
treffen
f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen
g) Anschlussbestimmungen einhalten
7 
2.2Auf- und Abbauen
nichtstationärer elektrischer
Anlagen
a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden
Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der
Technik beurteilen
b) Geräte und Anlagenteile anschließen
c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus-
stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer-
tigen Betriebsmitteln errichten
d) Potentialausgleich ausführen
e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
11 
2.3Prüfen nichtstationärer
elektrischer Anlagen
a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri-
scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen
und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein-
haltung von Sicherheitsanforderungen
b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie
Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen
Bedingungen feststellen und beurteilen
c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen
durchführen
e) Spannung messen und Drehfeld prüfen
f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential-
ausgleichs prüfen
g) Isolationswiderstand messen und beurteilen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen prüfen
i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
j) Prüfungen und Messungen dokumentieren
8 
2.4Betreiben elektrischer
Anlagen
a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und
außer Betrieb nehmen
b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung der Ursachen einleiten
4 
3Vernetzen, Einrichten
und Inbetriebnehmen
von Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika-
tions- und Rufanlagen errichten und testen
b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus-
wählen, verbinden und konfigurieren
c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische
Größen messen
d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei
akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte
und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren
und testen
f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver-
binden und konfigurieren, insbesondere Projektions-
geräte, Signalwandler und Medienserver
g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
16 
4Konzipieren veranstaltungs-
technischer Systeme und
Abläufe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
   
4.1Mitwirken bei der Erstellung
veranstaltungstechnischer
Konzepte
a) Anforderungen für die technische und szenische Um-
setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und
Regievorgaben
b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde-
rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig-
ten entwickeln
c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte-
rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab-
stimmen
  
  d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins-
besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt-
schaftlichen und gestalterischen Aspekten
  
4.2Beurteilen der
Voraussetzungen des
Veranstaltungsortes
a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk-
tionsstätten für die technische Durchführung über-
prüfen
b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen
für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am
Veranstaltungsort feststellen
c) technische und gestalterische Umsetzung mit den
Beteiligten abstimmen
d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs-
behörden beachten
 9
4.3Planen und Organisieren
veranstaltungstechnischer
Abläufe
a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und
Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal-
und Technikeinsatz planen und abstimmen
c) Havariekonzepte planen und abstimmen
 6
4.4Planen von Anlagen
und Aufbauten
a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be-
schallender Flächen und Räume planen, insbeson-
dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und
Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein-
schließlich Verstärker dimensionieren
b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der
räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum-
licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der
Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch-
tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu-
behör und Dimmer festlegen
d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung
des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so-
wie der Bild- und Datenformate planen
e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich-
tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht-
verhältnisse positionieren und dimensionieren
f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be-
rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von
Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach-
tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort
planen
g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum-
lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der
geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab-
hängepunkte planen
h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am
Veranstaltungsort planen
i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme
erstellen
 12
5Einrichten von Szenerien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be-
reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und
einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch-
pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck
durchführen
d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und
einrichten
e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer
kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein-
setzen
f) Szenen und Umbauten proben
g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme
einweisen
h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber
übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
 14
6Bedienen technischer
Systeme bei Proben
und Veranstaltungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte
und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech-
nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und
Zuspielungen einsetzen
b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche
Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
d) technische Störungen und Abweichungen erkennen,
Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den
Beteiligten umsetzen
e) Veranstaltungsablauf dokumentieren
 14
7Durchführen von Projekten
im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
  12
7.1Planen der Projekte a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und
organisatorischen Schnittstellen planen und abstim-
men, Planungsvarianten berücksichtigen
c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per-
sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken,
gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun-
gen beachten
d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei
zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be-
rücksichtigen
7.2Koordinieren der Projekt-
abläufe
a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
b) Material disponieren, Materialbereitstellung und
-transport organisieren
c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung
und Einhaltung von Terminen überwachen
d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti-
gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
7.3Umsetzen der Projektabläufe a) Projektablaufpläne umsetzen
b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri-
gieren
c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in-
formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim-
men
d) Benutzer einweisen
e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge-
rechtes Verhalten unterweisen
f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren

7.4Abschließen und Bewerten
der Projektdurchführung
a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie-
ren
b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und
bewerten
c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni-
zieren


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3
Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und
Gesundheit bei der
Arbeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere, auch
präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeits-
welt
(§ 4 Absatz 3
Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-
schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit
einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-
kumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und
zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-
den Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-
ten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren
5Sicherheit bei Ver-
anstaltungen und
Produktionen
(§ 4 Absatz 3
Nummer 5)
a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-
verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das
Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und
bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-
greifen
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3
Nummer 6)
a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
2  
  c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines
sachbezogenen Ergebnisses anwenden
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in
Englisch
 4