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Synopse aller Änderungen der VfAusbV am 01.08.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 1 der 2. VfAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VfAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VfAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | VfAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild | |
(1) 1 Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten, 2. Bereitstellen der Energieversorgung, 3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen, 4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe, 5. Einrichten von Szenerien, 6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie 7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | (Text neue Fassung) 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt, |
5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie 6. Kommunikation und Kooperation. | |
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent, 2. Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent, 3. Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent, 4. Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', | |
2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 4. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | 2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. |
(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen der Veranstaltungstechnik', 'Planen der Veranstaltungsdurchführung', 'Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | |
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik | |
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | | | 1.1 | Bereitstellen und Transportieren | a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans- portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen | 6 | 1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren | a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so- wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last- aufnahme und Standsicherheit c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen e) Längen messen und anzeichnen f) Bauteile anpassen und verbinden g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson- dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be- schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf- stellen, montieren, befestigen und sichern i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun- gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins- besondere Stative und Hebezeuge k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt- zen l) Anlagen und Aufbauten demontieren m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar- beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren | 16 | 1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten | a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein- grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran- lassen f) Prüfprotokolle erstellen g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten | 8 | 2 | Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | | 2.1 | Planen der Energieversorgung | a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs- faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er- mitteln b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück- sichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus- wählen e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen g) Anschlussbestimmungen einhalten | 7 | 2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen | a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen b) Geräte und Anlagenteile anschließen c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus- stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer- tigen Betriebsmitteln errichten d) Potentialausgleich ausführen e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren | 11 | 2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen | a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri- scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein- haltung von Sicherheitsanforderungen b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen e) Spannung messen und Drehfeld prüfen f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential- ausgleichs prüfen g) Isolationswiderstand messen und beurteilen h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe- dingungen prüfen i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten j) Prüfungen und Messungen dokumentieren | 8 | 2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen | a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti- gung der Ursachen einleiten | 4 | 3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika- tions- und Rufanlagen errichten und testen b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus- wählen, verbinden und konfigurieren c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver- binden und konfigurieren, insbesondere Projektions- geräte, Signalwandler und Medienserver g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | 16 | 4 | Konzipieren veranstaltungs- technischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | | | 4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte | a) Anforderungen für die technische und szenische Um- setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde- rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig- ten entwickeln c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte- rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab- stimmen | | | | d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins- besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt- schaftlichen und gestalterischen Aspekten | | 4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes | a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk- tionsstätten für die technische Durchführung über- prüfen b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen c) technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs- behörden beachten | | 9 4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe | a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen c) Havariekonzepte planen und abstimmen | | 6 4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten | a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be- schallender Flächen und Räume planen, insbeson- dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein- schließlich Verstärker dimensionieren b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum- licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch- tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu- behör und Dimmer festlegen d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so- wie der Bild- und Datenformate planen e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich- tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht- verhältnisse positionieren und dimensionieren f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be- rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach- tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum- lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab- hängepunkte planen h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück- sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen | | 12 5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be- reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch- pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein- setzen f) Szenen und Umbauten proben g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen | | 14 6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech- nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen d) technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen e) Veranstaltungsablauf dokumentieren | | 14 7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | | | 12 7.1 | Planen der Projekte | a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstim- men, Planungsvarianten berücksichtigen c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per- sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun- gen beachten d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be- rücksichtigen 7.2 | Koordinieren der Projekt- abläufe | a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen b) Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti- gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 7.3 | Umsetzen der Projektabläufe | a) Projektablaufpläne umsetzen b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri- gieren c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in- formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim- men d) Benutzer einweisen e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge- rechtes Verhalten unterweisen f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren | | 7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung | a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie- ren b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni- zieren | |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes- rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallver- hütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln c) technische Normen und Regelwerke beachten d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein- richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbe- leuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor- schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran- staltungen und Produktionen erarbeiten f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit- wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten | während der gesamten Ausbildung 6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 | c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu- sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse ei- nes sachbezogenen Ergebnisses anwenden e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige In- formationen auswerten f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch | | 4 | 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu- tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält- nisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen | | | d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk- schaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf- lichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand- bekämpfung ergreifen 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa- tengerecht kommunizieren 4 | Digitalisierte Arbeits- welt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor- schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein- halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do- kumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten- den Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei- ten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell- schaftlicher Vielfalt praktizieren | 5 | Sicherheit bei Ver- anstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes- rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall- verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln c) technische Normen und Regelwerke beachten d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein- richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits- beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er- greifen e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor- schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran- staltungen und Produktionen erarbeiten f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit- wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten 6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 | | | c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu- sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor- mationen auswerten f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch | | 4 |
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