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Änderung § 43 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 43 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 43 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Schriftliche Abschlussprüfung | |
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. (4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, 4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam. (3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. (5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. |
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