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Änderung § 3 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 3 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 3 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom | |
(1) 1 Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2 Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. 2 Zugleich wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen. | (Text neue Fassung) (2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen. |
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