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Änderung § 3 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 3 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2 Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. 2 Zugleich wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen.

(Text neue Fassung)

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen.