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Änderung § 29 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 29 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 29 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Leistungstests während des Hauptstudiums | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede Studierende und jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zwei Klausuren. 2 Außerdem sind in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam zwei Klausuren zu schreiben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2 Je zwei Klausuren werden geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, 4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam. |
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | |
(3) 1 Alle Klausuren sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden sein. 2 Ist eine Klausur nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. | |
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