Änderung § 29 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 29 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 29 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede Studierende und jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zwei Klausuren. 2 Außerdem sind in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam zwei Klausuren zu schreiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2 Je zwei Klausuren werden geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer
5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

vorherige Änderung

(3) 1 Alle Klausuren sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden sein. 2 Ist eine Klausur nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.



 



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