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Änderung § 34 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 34 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 34 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit | |
(1) 1 Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2 Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Während der Praktika bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu dieser schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. |
(3) 1 Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2 In dem Zeugnis werden aufgeführt 1. die Rangpunkte der Leistungstests, 2. die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit. 3 Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen. |
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