Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 GntZollDVDV vom 15.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 NtZollDVDÄndV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 34 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit


(1) 1 Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2 Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Während der Praktika bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu dieser schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1 Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2 In dem Zeugnis werden aufgeführt

1. die Rangpunkte der Leistungstests,

2. die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit.

3 Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.