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Änderung § 40 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 40 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 40 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Zwischenprüfung | |
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. 2 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4. 3 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. |
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. 2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind. (5) 1 Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. |
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