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Änderung § 43 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 43 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 43 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Schriftliche Abschlussprüfung | |
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, 4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam. |
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. (4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12067/al62764-0.htm