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Änderung § 43 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 43 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im
Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer
5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)