Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 GntZollDVDV vom 15.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 GntZollDVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 NtZollDVDÄndV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 46 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 46 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(Text alte Fassung)

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)