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Änderung § 46 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 46 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 46 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote | |
(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet: 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent, 4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und 5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. |
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. |
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