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Änderung § 13 Eichgesetz vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EichGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Text alte Fassung) § 13 Aufgaben | (Text neue Fassung)§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens | |
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen, 2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, 3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen, 4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und 5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. | 1. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, 2. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen, 3. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und 4. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. |
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner 1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und 2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen. |
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