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Änderung § 8 Eichgesetz vom 08.02.2007
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 08.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über |
1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe, 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge, 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden sind, 4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher bereitzuhalten sind, 5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung, 6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung, 7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt, 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Prüfungen, 9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und über die Art und Weise dieser Angabe, 10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen. | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen. |
(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden. |
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