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Änderung § 10 Eichgesetz vom 08.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen


(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer Wägungen zu beurkunden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,

2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu erlassen,

3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,

b) die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre Prüfung,

c) die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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