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Änderung § 4 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz vom 13.07.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ansprüche sind bis zum 30. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. |
(2) 1 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden, 2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden. 2 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3 Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen. (3) 1 Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2 Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen. (4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt. |
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