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Änderung § 4 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 ZensVorbG2021uaÄndG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des 2. DOHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. |
(2) 1 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden, 2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden. 2 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3 Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen. (3) 1 Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2 Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen. (4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt. |
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