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Änderung § 3 APASGebV vom 01.07.2021

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§ 3 APASGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 APASGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechnung der Gebühren


(1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. 2 Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.

(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. 2 Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.

(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat.