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Änderung § 4 APASGebV vom 01.07.2021
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§ 4 APASGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 4 APASGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gebührenermäßigung | |
(Text alte Fassung) 1 Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2 Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2 Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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