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Änderung Anlage APASGebV vom 01.07.2021
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Anlage APASGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | Anlage APASGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Nummer | Gegenstand | Gebührenbetrag oder Satz 1. | Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti- kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) | - je Inspektion, | 16.000 Euro | |
(Text alte Fassung) - je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab- schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt hat, | 38 Euro - für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000 Euro erzielt hat, und | 20 Euro - für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000 Euro erzielt hat. | 11 Euro | (Text neue Fassung) - je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab- schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt hat, | 38 Euro - für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000 Euro erzielt hat, und | 20 Euro - für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000 Euro erzielt hat. | 11 Euro |
2. | Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt- schaftsprüferordnung erteilten Auflage | 2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 760 Euro 2.2. | In mittelschweren Fällen | 1.416 Euro 2.3. | In komplexen Fällen | 5.873 Euro 3. | Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt- schaftsprüferordnung | 3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 1.246 Euro 3.2. | In mittelschweren Fällen | 2.334 Euro 3.3. | In komplexen Fällen | 11.142 Euro 4. | Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. 4.1. | Rüge nach Nummer 1 | 4.1.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro 4.1.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro 4.1.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro 4.2. | Geldbuße nach Nummer 2 | 4.2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 5.000 Euro 4.2.2. | In mittelschweren Fällen | 10.000 Euro 4.2.3. | In komplexen Fällen | 20.000 Euro 4.3. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3 | 4.3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro 4.3.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro 4.3.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro | |
4.4. | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 | | 4.4 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 | |
4.4.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro 4.4.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro 4.4.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro 4.5. | Berufsverbot nach Nummer 5 | 4.5.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro 4.5.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro 4.5.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro 4.6. | Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6 | 4.6.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro 4.6.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro 4.6.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro 4.7. | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt, nach Nummer 7 | 4.7.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro 4.7.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro 4.7.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro 5. | Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 1,5 Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom- men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben wird. 6. | Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro 7. | Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro 8. | Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro 9. | Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts- prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 2.088 Euro |
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