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Änderung § 8 MRegV vom 12.10.2021
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§ 8 MRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 8 MRegV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Risikomanagementplan | |
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen. (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten: 1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung, 2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko, 3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung, 4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen, 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden, | |
(Text alte Fassung) 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | (Text neue Fassung) 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen, 8. Haftungspflichten gegenüber Dritten, 9. gesetzgeberische Änderungen. (3) 1 Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. 2 Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. |
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