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Änderung § 5 MautRegV vom 09.03.2023
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§ 5 MautRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 5 MautRegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes. (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben. |
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