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Änderung § 5 MautRegV vom 09.03.2023

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§ 5 MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 5 MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.


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