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§ 4 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz



(1) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. 2Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die

1.
Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes,

2.
Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,

3.
Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,

4.
Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und

5.
Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.

(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.

(3) 1Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur

1.
Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16,

2.
Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und

3.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.

2Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. 3Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.

(4) 1Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. 3Die Beschlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden. 4Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.

(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.



 

Zitierungen von § 4 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KGSG Eintragungsverfahren
... der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch ...
§ 16 KGSG Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
... veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4. (2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der ... für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 ...
§ 25 KGSG Allgemeine offene Genehmigung
... oberste Landesbehörde veröffentlicht im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine allgemeine offene Genehmigung erteilt ...
§ 37 KGSG Einziehung sichergestellten Kulturgutes
... ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien ...
§ 79 KGSG Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern (vom 26.11.2019)
... durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4  ...