(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
- 1.
- in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- 2.
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
- 3.
- sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
- 4.
- Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
(2)
1Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Deponenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kulturgut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut.
2Der Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.
3Die Einrichtung hat den Verleiher oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den §§
69 und
70 zu unterrichten.
4Dieser Schutz endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder Depositalvertrages.
§ 22 KGSG Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut ... Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der ... des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist der Antragsteller ...
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914