(1) 1Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn
- 1.
- es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
- 2.
- seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
2Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.
(2) 1Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. 2Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit
- 1.
- teilweise zerstört ist,
- 2.
- an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
- 3.
- teilweise im Ausland aufbewahrt ist.
(3) 1Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. 2Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach §
9.
§ 10 KGSG Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet ... werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem ... der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer ... 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertrages ...
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914