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§ 8 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt worden, so kann es von der zuständigen obersten Landesbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
(2) 1Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung richtet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegenheit im Bundesgebiet. 2Ist dieser Ort nicht feststellbar, bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. 3Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kulturgutes mit einem Land aus historischen oder anderen Gründen zu berücksichtigen.
(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde das Eintragungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat.
(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
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Zitierungen von § 8 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KGSG Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
... anzuwenden. (2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die ... nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet ...
§ 27 KGSG Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
... eine nachträgliche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen. (4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...
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