Tools:
Update via:
§ 11 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.
(2) 1Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. 2Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Anzeige
Zitierungen von § 11 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KGSG Löschung der Eintragung
... deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben. (3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeichnis eines anderen Landes übertragen worden, so gibt die oberste ...
§ 23 KGSG Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
... ist § 14 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle eines Ortswechsels nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die Eintragung zuständige oberste ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 40 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. d) ... Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „ § 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort ... von Absatz 1" eingefügt. e) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 5. ... die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200328.htm