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§ 16 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.
(2) 1Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. 2Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.
Zitierungen von § 16 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KGSG Internetportal zum Kulturgutschutz
... der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16 , 2. Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § ...
§ 17 KGSG Öffentliche Bekanntmachung
... im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen. (2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend ...
§ 79 KGSG Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern (vom 26.11.2019)
... personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. § 16 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 40 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 16 Absatz 2 bleibt unberührt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ...
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