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§ 17 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 17 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KGSG Eintragungsverfahren
... verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt gemacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Eintragung, auch in einem anderen Land, ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17 , 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht ...