Tools:
Update via:
§ 18 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Konservierung und Restaurierung oder zur Forschung nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt. 2§ 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.
Anzeige
Zitierungen von § 18 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 KGSG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt, zerstört oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200335.htm