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§ 21 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 21 Ausfuhrverbot
§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
- 1.
- für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
- 2.
- für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
- 3.
- das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
- 4.
- das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
- 5.
- das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
Zitierungen von § 21 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 KGSG Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
... erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht. (6) Zuständig für die Erteilung der ...
§ 31 KGSG Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
... von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die ...
§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut
... wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 ...
§ 40 KGSG Verbot des Inverkehrbringens
... (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten. (4) Derjenige, der das Kulturgut ...
§ 83 KGSG Strafvorschriften
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ... entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ...
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