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§ 23 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.
(4) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. 2Vor der Entscheidung hört sie die zuständige oberste Landesbehörde und einen Sachverständigenausschuss an. 3Hinsichtlich der Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 4Im Falle eines Ortswechsels nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzuhören.
(5) 1Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. 2Eingetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zuständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.
(6) 1Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut abgelehnt, so unterrichtet die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Landesbehörden. 2Auf Antrag des Eigentümers klären die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehörden unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung der Länder binnen zwölf Monaten die nach Abwägung der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundesgebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich macht. 3Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbesondere
- 1.
- die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewahrenden Einrichtung das Kulturgut passen würde,
- 2.
- die Festlegung eines angemessenen Preises unter Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentümers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile des Eigentümers,
- 3.
- die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus öffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte,
- 4.
- die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankaufes.
(7) 1Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Absatz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf dieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist, ein Ankaufsangebot machen. 2Weist der Eigentümer nach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten Bundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die Finanzierung eines Ankaufes gesichert ist, und die Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot unterbreitet. 3§ 12 Absatz 2 bleibt unberührt.
(8) 1Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7 binnen sechs Monaten annehmen. 2Kommt ein Ankauf nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach einer Frist von fünf Jahren nach Ablehnung des vorhergehenden Antrages gestellt werden.
(9) 1In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des Landes die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer und der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für mindestens 15 Jahre vorliegen. 2Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese Zustimmung davon abhängig machen, dass die Einrichtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes trifft. 3Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
(10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 23 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KGSG Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
... 2016 (BGBl. I S. 1914). (2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge ...
§ 21 KGSG Ausfuhrverbot
... unanfechtbar geworden ist, 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23 , 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder ...
§ 27 KGSG Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
... Landesbehörde. (2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in ... des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des ...
§ 31 KGSG Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
... von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 1 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand 2 Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 ... nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand 2 Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1 gebühren- und auslagenfrei. ...
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