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§ 24 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
§ 24 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kulturgut
- 1.
- in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1),
- 2.
- in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kriterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder Herstellers ist.
(2) 1Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten:
- 1.
- Nummer 3: 75 Jahre und 300.000 Euro;
- 2.
- die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100.000 Euro;
- 3.
- die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50.000 Euro;
- 4.
- Nummer 12: 50 Jahre und 50.000 Euro;
- 5.
- Nummer 14: 150 Jahre und 100.000 Euro;
- 6.
- Nummer 15: 100 Jahre und 100.000 Euro.
(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuheben.
(4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.
(6) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. 2Als Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des Antragstellers widerleglich vermutet. 3§ 22 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. 2Diese Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(8) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet befindet. 2Dies gilt nicht für Kulturgut, das
- 1.
- unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder
- 2.
- zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt wurde.
(9) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 24 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KGSG Nachträgliche Eintragung
... Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt worden, so kann es von der zuständigen obersten Landesbehörde auch nach ...
§ 10 KGSG Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
... nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2. (6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die ... Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer ...
§ 14 KGSG Eintragungsverfahren
... kann, sofern er nachweist, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter ... solche verbindliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer ...
§ 21 KGSG Ausfuhrverbot
... geworden ist, 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24 , 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder ...
§ 27 KGSG Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
... ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist eine nachträgliche ...
§ 31 KGSG Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
... von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die ...
§ 76 KGSG Wirkung
... Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 ...
§ 86 KGSG Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut (vom 01.07.2017)
... zu versagen für Kulturgut, 1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ...
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