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§ 33 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,
- 1.
- wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es
- 2.
- wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.
(2) 1Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. 2Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
(3) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
(4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
(5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.
Zitierungen von § 33 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KGSG Ausfuhrverbot
... 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist, 4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder 5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten ...
§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... zuständigen Behörde aufzuheben, wenn 1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist, 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 ... nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist, 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind, 3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer ... des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind, 3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b a) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach ... nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist, 4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder ... die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist, 5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 ... aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll, 6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 ... ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder, 7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig ...
§ 64 KGSG Kosten der behördlichen Sicherstellung
... das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch ...
§ 81 KGSG Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
... 1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat, 2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das ... der zuständigen Behörde über die Sicherstellung des Kulturgutes nach § 33 vorliegt. (6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes Kulturgut zu ...
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