Tools:
Update via:
§ 36 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
- 1.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
- 2.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
- 3.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
- 4.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2) 1In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. 2Die Frist ist ausreichend zu bemessen. 3Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
Anzeige
Zitierungen von § 36 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 KGSG Einziehung sichergestellten Kulturgutes
... von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil 1. der ... ist oder 2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt. Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200353.htm