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§ 39 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. 2Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. 3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.
Zitierungen von § 39 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 KGSG Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
... und Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, ...
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