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§ 41 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten



(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut

1.
abhandengekommen ist,

2.
unrechtmäßig eingeführt worden ist oder

3.
rechtswidrig ausgegraben worden ist.

(2) 1Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. 2Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll,

1.
ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert worden ist oder

2.
der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5.000 Euro Barzahlung verlangt hat.

(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.



 

Zitierungen von § 41 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 KGSG Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
... Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder ...
§ 43 KGSG Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
... erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist ...
§ 46 KGSG Auskunftspflicht
... die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder 2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen. Die ...