(1)
1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach §
41- 1.
- Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
- 2.
- eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
- 3.
- die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
- 4.
- Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
- 5.
- Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
- 6.
- zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
- 7.
- eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
2Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt.
3Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1.
- für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
- 2.
- für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) 1Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1.
- das kein archäologisches Kulturgut ist und
- 2.
- dessen Wert 2.500 Euro nicht übersteigt.
2Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben.
3Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert.
§ 45 KGSG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ... in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender ... Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes ... und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 ...
§ 84 KGSG Bußgeldvorschriften ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name oder Anschrift einer dort genannten Person nicht oder nicht ... einer dort genannten Person nicht oder nicht rechtzeitig feststellt, 3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Beschreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht rechtzeitig ... oder eine Abbildung nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder 4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ...
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914