(1)
1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach §
42 Aufzeichnungen zu führen.
2Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach §
42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach §
42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen.
2Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.