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§ 46 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 46 Auskunftspflicht
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
- 2.
- Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
Zitierungen von § 46 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 KGSG Rechtsfolge bei Verstößen
... gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur ...
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