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§ 53 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konvention zurückzugeben, wenn
- 1.
- es nach dem 11. November 1967 verbracht worden ist und
- 2.
- die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets um Rückgabe ersucht.
(2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.
Zitierungen von § 53 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder, 7. sobald sich im Falle ...
§ 59 KGSG Rückgabeersuchen
... obersten Bundesbehörde oder 2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen ...
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