Tools:
Update via:
§ 61 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist,
- 2.
- Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 3.
- Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 4.
- Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,
- 5.
- Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,
- 6.
- Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
- 7.
- Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.
(2) 1Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU handelt. 2Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.
Zitierungen von § 61 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 KGSG Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
... Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2 genannten Behörden. (3) Wird der Nachweis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/a200378.htm